Allgemeine Vermietbedingungen

TeslaNow GmbH

Wilhelmstraße 32 

51379 Leverkusen

mail@teslanow.de

Telefon: 02191929394

§ 1 Allgemeines

(1) Der Mieter ist mit der Nutzung voll elektronischer Prozesse wie z. B. elektronischen Signaturen und dem digitalen Dokumentenversand einverstanden. Diese Formregelung bezieht die Übergabe- und Rückgabeprozesse mit ein.

(2) Als Kurzzeitmiete werden Verträge unter 6 Monaten und als Langzeitmiete Verträge über 6 Monate bezeichnet.

(3) Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(5) Änderungen der AVB werden dem Mieter von der Vermieterin schriftlich angezeigt oder ausgehändigt. Sollten diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, gelten sie als akzeptiert.

§ 2 Mietpreis

(1) Es gelten die Preise der bei Anmietung des Fahrzeuges jeweils gültigen Preisliste. Diese liegt in der Mietstation aus und ist auf www.teslanow.de zu finden. Zudem wird der Mietpreis auf dem Mietvertrag vermerkt. Der Mietpreis basiert auf dem jeweiligen Tesla-Modell und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, einmalige Bestellgebühr sowie Servicezahlung, Erweiterungen und Gebühren für gefahrene Zusatzkilometer.

Mit dem Preis abgegolten sind die übliche Nutzung des Fahrzeuges. Nicht enthalten sind ungewöhnlicher Verschleiß, Versicherungen, Kosten der Nutzung von Straßen im In- und Ausland. Schäden am Mietfahrzeug oder bei Dritten, Verlust der SCHUKO und TYP2-Ladekabel, AHK, KFZ-Schein oder Ansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstanden sind und die der Mieter zu vertreten hat, gehen zulasten des Mieters.

(2) Preisanpassung vor Lieferung: Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mietpreis des Mietobjektes anzupassen. Eine solche Anpassung des Mietpreises stellt keine Vertragsverletzung dar und begründet keine Schadensersatzpflicht des Vermieters. Der Mieter wird über die Preisanpassung schriftlich informiert und hat das Recht, den Mietvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ohne Angabe von Gründen und ohne Entstehung einer Schadensersatzpflicht zu kündigen, sofern der Mieter mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist.

(3) Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mietpreis während der Mietzeit anzupassen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs aufgrund von Faktoren erhöhen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z. B. gestiegene Betriebskosten, erhöhte Versicherungsprämien, gesetzliche Änderungen). Der Vermieter wird den Mieter mindestens vier Wochen vor der geplanten Preisanpassung schriftlich informieren. Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu kündigen. Macht der Mieter von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt.

§ 3 Servicezahlung bei Langzeitmietverträgen

Bei Langzeitmietverträgen wird eine einmalige Servicezahlung anstelle einer juristischen Bindung fällig. Diese Sonderzahlung wird unabhängig vom Mietzeitraum nicht erstattet.

§ 4 Zahlung/Fälligkeit

(1) Der komplette Mietpreis des Kraftfahrzeuges ist zu Beginn der Mietzeit im Voraus und bei Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Langzeitverträge werden monatlich per SEPA-Lastschrift von einem deutschen Konto eingezogen oder alternativ halbjährlich vorschüssig per Überweisung bezahlt. Überschüssige Mietzahlungen werden zugunsten des Mieters mit der Schlussrechnung verrechnet.

(2) Eine Mietverlängerung gilt als Beginn einer neuen Abrechnungsperiode.

(3) Die Vermieterin ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag, insbesondere Mietforderungen und Ansprüche auf Schadensersatz, an Dritte, insbesondere Inkassodienstleister, abzutreten. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle eines Zahlungsverzugs die aus dem Mietvertrag resultierenden Forderungen an ein Inkassobüro oder einen anderen berechtigten Dritten abgetreten werden können. Der Mieter übernimmt die durch die Abtretung oder das Inkassoverfahren entstehenden Kosten, soweit der Mieter mit der Zahlung in Verzug ist. Diese Kosten umfassen insbesondere Mahn- und Inkassokosten sowie alle weiteren Kosten, die durch die Rechtsverfolgung entstehen.

§ 6 Versicherung

(1) Der Mietwagen wird grundsätzlich vom Mieter selbst mit folgenden Mindestleistungen versichert:

 

    1. Kraftfahrzeug-Haftpflicht mit 100 Mio. € Deckungssumme

    1. Vollkasko inkl. Teilkasko

    1. Selbstbeteiligungen max. 1.000 €

    1. Neuwertentschädigung mindestens 24 Monate

    1. keine Werkstattbindung

    1. Ersatzwagen während der Reparatur

    1. Europa-Schutzbrief

    1. abweichender Halter: TeslaNow GmbH

(2) Die Mieter und Fahrer haften gemeinschaftlich für den Fall der Kfz-Unterschlagung.

Falls in dem Mietvertrag eine Kfz-Versicherung enthalten ist, wird dies samt einer Selbstbeteiligung im Vertrag vermerkt. In diesen Fällen enthält die Versicherung folgende Leistungen:

 

    1. Kraftfahrzeug-Haftpflicht mit 100 Mio. € Deckungssumme pauschal

    1. Vollkasko inkl. Teilkasko

    1. Personen-, Sach- und Vermögensschäden, max. 10 Mio. €

    1. Diebstahlsicherung ohne Unterschlagung

    1. 3.000 € Selbstbeteiligung je Schadensfall

(3) Der Mieter und Vermieter sind nach jedem Schadensfall berechtigt, die Kfz-Versicherungsleistungen zu kündigen. In diesem Fall muss der Mieter das Fahrzeug selbst versichern. Die vereinbarte Miete ändert sich dadurch nicht.

(4) Falls der Mieter Versicherungsnehmer ist, verpflichtet dieser sich, einen Sicherungsschein für die Dauer der Miete bei der Versicherungsgesellschaft zu organisieren.

§ 7 Kaution/Sicherheitsleistung

(1) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit eine Kaution in Höhe von 3.000 € zu leisten. Bei Zahlungsstörungen ist die Vermieterin berechtigt, die Kaution angemessen zu erhöhen. Eine Zahlungsstörung liegt vor, wenn ein Bankeinzug erfolglos bleibt oder der Mieter mit einer Zahlung mehr als 7 Tage in Verzug gerät.

(2) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet.

(3) Die Kaution wird erst nach vollständiger Klärung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis zurückgezahlt. Im Falle einer Uneinigkeit über die Restforderung darf die Vermieterin die Kaution bis zur abschließenden (gerichtlichen) Klärung zurückbehalten.

§ 8 Buchungen

(1) Buchungen sind nur bindend, wenn diese mindestens 42 Tage vor Abholung vollständig bezahlt sind.

(2) Bestellgebühren sind nach der gesetzlichen Widerrufsfrist für Privatkunden nicht erstattungsfähig.

(3) Sofern der Mieter eine Nichtabholung oder Stornierung des gebuchten Fahrzeugs zu vertreten hat, verfallen bis dahin geleistete Zahlungen.

(4) Bei Nichtabholung oder Stornierung eines gebuchten Neuwagens berechnen wir einen Einmalbetrag von 8.500 €.

§ 9 Fahrzeugübernahme

(1) Dem Mieter wird das Fahrzeug mit mindestens 50 % geladener Batterie übergeben. Der Mieter muss das Fahrzeug mit einem Ladestand von mindestens 10 % zurückgeben.

(2) Der Mieter und/oder der Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme selbstständig auf das Vorhandensein des Fahrzeugscheins,Tesla-Verbandskastens, Tesla-Datenspeichers, Tesla-Ladegerätes, Typ-2-Ladekabels, passender Bereifung und den aktuellen Kilometerstand zu prüfen. Erkennbare Schäden oder Mängel außen und innen sind vom Mieter vor der Übergabe des Pkw zu prüfen und es ist zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in das Übergabeprotokoll zu sorgen.

§ 10 Kilometer-Grenze

(1) In der Grundmiete sind, die im Mietvertrag oder 1.000 Kilometer pro Monat enthalten. Mehrkilometer werden, wenn nicht anders im Mietvertrag vereinbart, mit 0,49 € pro Kilometer berechnet. Die Obergrenze für die Fahrleistung beträgt 48.000 km pro Jahr.

(2) Der Mieter ist bei einer voraussichtlichen Überschreitung der vereinbarten Jahreskilometer um 20 % zur Anzeige bei der Vermieterin verpflichtet. Die Vermieterin ist berechtigt, Stichproben zu machen und Zwischenabrechnungen zu erstellen.

(3) Der Mieter kann während der Laufzeit monatsgenaue und anteilige Zwischenabrechnungen zum Einzelpreis verlangen.

(4) Eine Reduzierung von Kontingenten ist während der Laufzeit nicht möglich, aber nicht genutzte Kilometer können für gleichwertige Folgeverträge für Langzeitmietwagen verlustfrei übernommen werden.

§ 11 Werbung

(1) Das Auto ist auf der Fahrer- und Beifahrertür unten links dezent mit dem Logo der Vermieterin beklebt. Der Mieter kann diese auf Wunsch für einen Monatsbeitrag abwählen. Sollte sich ein Aufkleber im Betrieb gelöst haben, muss der Mieter dies umgehend melden. Ansonsten darf die Vermieterin 1.200 € rückwirkend je Fall berechnen.

§ 12 Fahrzeugrückgabe

(1) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum/Uhrzeit und wenn nicht anders vereinbart am Hauptstandort der Vermieterin mit mindestens 10 % Restenergie zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Mietvertrags oder fristloser Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zurückzugeben.

(2) Eine Rückgabe des Fahrzeuges liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeuges, der Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugschein, Anhängerkupplung, TYP2-Ladekabel, SCHUKO-Ladekabel und aller sonstiger mit dem Fahrzeug zur Miete ausgehändigten Gegenstände oder Sonderausstattungen erlangt hat. Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

(3) Sollte nach der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt werden, der über die normale Abnutzung hinausgeht und vom Mieter nicht gemeldet wurde, ist die Vermieterin berechtigt, zur Schadensfeststellung einen vereidigten Kfz-Gutachter hinzuzuziehen. In diesem Fall trägt der Mieter die Kosten des Gutachtens in voller Höhe, sofern er den Schaden zu vertreten hat oder diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat. Sollte der Mieter den Schaden nur teilweise oder nicht zu vertreten haben, werden die Gutachterkosten entsprechend anteilig von der Vermieterin getragen.

(4) Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um mehr als 2 Stunden überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete pro angefangenen Tag zu entrichten, es sei denn, die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Die Entschädigung entspricht dem tagesaktuellen Tarif der Tagesmiete.

(5) Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Rückgabeort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben, so hat er zusätzlich eine Rückführungspauschale von 3 € pro gefahrenem Kilometer gemäß der schnellsten Google-Maps-Route zum Hauptstandort der Vermieterin zu bezahlen. In dem Fall übernimmt der Mieter zusätzlich die vollen Kosten eines vereidigten Kfz-Gutachters wegen der notwendigen Beweissicherung am abweichenden Standort.

(6) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicherzustellen oder zurückzuholen. Der Mieter trägt alle dadurch entstehenden Kosten, einschließlich Sicherstellungsdienstleister, Überführungskosten, Rechtsverfolgungskosten.

(7) Für jeden Tag der unberechtigten Vorenthaltung des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 42 € zuzüglich der im Mietvertrag festgelegten Tagesmiete zu zahlen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch die Vermieterin bleibt unberührt.

§ 13 Wartung

(1) Bei Langzeitverträgen ab 6 Monaten lässt der Mieter notwendige Wartungs-, Reifen-, TÜV- und Verschleißarbeiten nach Rücksprache mit der Vermieterin bei einer zertifizierten Werkstatt durchführen. Bei Mietverträgen mit „Maximum Service Paket“ übernimmt der Mieter die damit verbundenen Kosten. Bei verspäteter Durchführung der Wartungsarbeiten übernimmt der Mieter alle Kosten, die z. B. durch Garantie- oder Kulanzverlust entstehen.

(2) Bei einer Regenfahrt müssen die Bremsen vor einem längeren Abstellen (> 4 Stunden) ohne Rekuperation gebremst und das Kfz nach Möglichkeit trocken abgestellt werden.

(3) Auslandsfahrten sind vom Mieter so zu organisieren, dass keine vorhersehbaren Kfz-Arbeiten abseits der nächstgelegenen deutschen Werkstatt vom Heimatort des Mieters notwendig werden.

(4) Das Leerfahren des Akkus unter 20 % ist nur erlaubt, wenn ein sofortiges Nachladen sichergestellt ist.

(5) Es kann in der Zeit von 1–3 Uhr nachts ein automatisches Absenken des Ladelimits durch die TeslaNow-Wartungssysteme vorgenommen werden.

(6) Das Fahrzeug wird vom Mieter auf eigene Kosten in einem ordentlichen und sauberen Zustand gehalten.

(7) Der Mieter verpflichtet sich, den witterungsangepassten Reifentyp, die Reifenprofilstärke, Luftdruck und Wischwasser regelmäßig zu prüfen.

(8) Der Mieter willigt einem telemetrischen Datenaustausch und Onlinewartung mit dem Auto zu.

§ 14 Standortdaten

Fahrzeuge können mit Ortungstechnik ausgestattet sein, die für den Eigentümer die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Der Mieter willigt ausdrücklich ein, dass die Vermieterin GPS-Koordinaten erhebt und verarbeitet. Die Daten können zur Sicherung der Interessen der Vermieterin verwendet werden, insbesondere wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt, bei Zahlungsverzug, Vertragsverletzungen oder bei Verdacht auf Unterschlagung. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den Bestimmungen der DSGVO.

§ 15 Reparaturen

(1) Kleinere Mängel am Mietwagen begründen keinen Anspruch auf einen Fahrzeugwechsel oder eine Reparatur.

(2) Mittlere Mängel, die die grundsätzliche Nutzbarkeit nicht unangemessen sowie die Verkehrssicherheit nicht einschränken, kann der Vermieter binnen eines Jahres beheben lassen. Der Mieter ist verpflichtet, Fehler zu sammeln und jährlich ein Zeitfenster von ca. zwei Wochen für ggf. notwendige Werkstattaufenthalte zu akzeptieren. Der Mieter übernimmt die Kosten für Reifenpannen und darf ohne Rücksprache mit der Vermieterin keine abweichenden Ersatzreifen montieren lassen. Bei Profilabweichungen von mehr als 1 mm müssen beide Reifen an einer Achse ersetzt werden.

(3) Der Mieter räumt der Vermieterin Vorlaufzeiten von bis zu vier Monaten für planbare Werkstattbesuche ein. Bei Tesla-Fahrzeugen vereinbart der Mieter selbst die Werkstatttermine nach Rücksprache mit der Vermieterin über die Hersteller-App. Für den Fall eines von der Vermieterin nicht schuldhaft verursachten fahruntüchtigen Fahrzeuges ist die Vermieterin verpflichtet, sich um eine schnellstmögliche Herstellung der Fahrtüchtigkeit durch den jeweiligen Hersteller zu bemühen. Für die Wartezeiten der Reparaturen wird kein Ersatzwagen bereitgestellt.

(4) Mit dem „Maximum Service“-Paket hat der Mieter bei einer vollständigen und ungeplanten Fahruntüchtigkeit Anspruch auf einen Ersatzwagen. Sollte kein gleichwertiger Ersatzwagen verfügbar sein, ist die Vermieterin alternativ berechtigt, den Ausfall mit einer niedrigeren Fahrzeugklasse oder mit 20 € pro Tag zu kompensieren.

§ 16 Nutzung des Fahrzeuges

(1) Der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere

 

    1. vor Fahrtantritt zu prüfen, ob das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand gemäß Straßenverkehrsordnung befindet,

    1. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung und hierbei insbesondere die Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen der Marke Tesla zu beachten,

    1. das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und/oder verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, die Fahrzeugschlüssel und -Papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren,

    1. eine Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) für den Tesla-Account bzw. die App einzurichten,

    1. das Fahrzeug so abzustellen, dass keine Gefährdung für die Batterie entsteht, insbesondere durch einen schädlichen Akkuladezustand unter 20 %,

    1. das Fahrzeug regelmäßig (< 72 Std.) an ein AC-Ladegerät mit mindestens 1 kW Ladeleistung anzuschließen. In der Praxis ist dazu z. B. eine Wechselstrom-Lademöglichkeit wie eine SCHUKO-Steckdose zu Hause oder z.B. bei der Arbeitsstätte zu organisieren,

    1. bei einer Nichtnutzung (> 72 Std.) ist das Kfz an ein Ladegerät angeschlossen zu halten und das Ladelimit auf 60 % einzustellen,

    1. das Fahrzeug schonend und sachgerecht zu behandeln,

    1. Haustiere nur in geeigneten Transportboxen gegen eine Antiallergie-Reinigungspauschale von 140 € zu transportieren,

    1. bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers sowie eindeutig wahrnehmbaren Geräuschen, die auf eine Fehlfunktion hinweisen, hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technischen wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen,

(2) Verboten ist insbesondere

 

    1. die Nutzung einer etwaigen Funktion zum autonomen Fahren, soweit dies nicht ausdrücklich auf eigene Gefahr des Mieters hin erfolgt,

    1. die Personenbeförderung auf gewerblicher Basis oder zum Zwecke jedweder Gewinnerzielung, insbesondere im Rahmen von Mitfahrgelegenheiten und jede Art von Weiter- oder Untervermietung,

    1. als Poolfahrzeug bei jeder Art Gruppen oder von Vereinigungen,

    1. die Verwendung des Fahrzeuges zu motorsportlichen Zwecken, Rallyes, Wettfahrten, Fahrstunden oder Offroad (im Gelände); hierzu gehört auch das Befahren jeglicher Rennstrecken,

    1. die Nutzung für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

    1. die Weitervermietung,

    1. die Beförderung von risikoreichen, giftigen oder entflammbaren Materialien,

    1. die Fahrzeugüberlassung an Fahrer, die nicht schriftlich vom Vermieter bestätigt wurden und den Führerschein nicht mindestens sieben Jahre besitzen,

    1. die sonstige zweckentfremdende Nutzung, umzubauen, zu verändern oder dies Dritten zu gestatten,

    1. die Ausnutzung des Akkus mit einer Restreichweite von 10 % und das häufige Aufladen über 80 %,

    1. das durchschnittliche Aufladen an DC-Schnellladestationen von mehr als 20 %,

    1. im Alltag weniger als durchschnittlich 80 % AC-Ladegeräten zu verwenden,

    1. das Fahrzeug bei einer Standzeit von über 24 Stunden außerhalb des Ladestandes von 20–80 % zu belassen,

    1. die Entnahme von Strom zur Nutzung außerhalb des Fahrzeugs,

    1. das Rauchen innerhalb des Fahrzeuges. Bei Zuwiderhandlung wird eine Pauschale von 630 € fällig,

    1. die Aktivierung des Tesla „Track-Modus“ oder die Deaktivierung von Fahrstabilisierungssystemen ist streng verboten. Der Vermieter ist berechtigt, Mehrverschleiß nachträglich in Rechnung zu stellen,

    1. die unbefugte Nutzung des Fahrzeugs entgegen den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen,

    1. Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin,

    1. bei Mietverträgen über sechs Monaten sind Fahrten in an Deutschland angrenzende Länder erlaubt und nicht anzeigepflichtig,

    1. eine Fahrt in folgende Länder ohne eine schriftliche Einwilligung der Vermieterin ist streng verboten: Albanien, baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Rumänien, Türkei, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Moldawien, die Russische Föderation, Malta, Ukraine, Weißrussland und Zypern.

(3) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Stellen anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs oder aus sonstigem Grund geltend gemacht werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten, Parkgebühren).

(4) Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung/Befragung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, pauschal 35 € zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach oder die Vermieterin weist einen wesentlich höheren Aufwand nach. Ab vier Ordnungswidrigkeitsbescheiden des Mieters pro Jahr können Behörden empfindliche Strafen oder Fahrtenbücher für den Pkw anordnen. In diesem Fall wird eine erhöhte Risikopauschale von 100 € pro Fall erhoben.

(5) Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis befindet, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt.

(6) Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur an dem Fahrzeug notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Nettokostenbetrag von 100 € ohne Weiteres auf eigene Kosten, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen.

(7) Soweit das vermietete Fahrzeug einen Online-Zugriff durch den Vermieter auf Fahrzeugdaten zulässt, hat der Mieter diesen ebenso zuzulassen. Die Vermieterin erhält durch den Mieter das ausdrückliche Recht, auf die Fahrzeugdaten auch während der Zeit der Vermietung zuzugreifen, wobei die Vermieterin versichert, alle Vorschriften der DSGVO und andere den Mieter schützende Gesetze zu beachten. Diese gesammelten Daten dienen nur der internen Auswertung, Fahrzeugsicherheit und Wartung.

(8) Fair-Use-Policy: Sollte im Mietvertrag die Nutzung der Tesla-Supercharger (SuC) inkludiert sein, gilt diese nur auf Langstrecken. Eine Nutzung der Supercharger (SuC) unter 200 km vom regelmäßigen Aufenthaltsort, oder für alltägliche Fahrten ist untersagt. Bei einem entsprechenden Nutzungsverhalten werden die SuC bis zum Vertragsende kostenpflichtig. Die Tesla Germany GmbH berechnet in dem Fall die jeweils aktuellen Energiekosten direkt an den Mieter.

§ 17 Führungsberechtigung

(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Bei Mietverträgen über sechs Monaten sind Mitglieder desselben Haushaltes mit >7 Jahren Fahrpraxis  nach der schriftlichen Bestätigung des Vermieters eingeschlossen.

(2) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters und werden ebenso Mieter. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Handeln.

(3) Die Überlassung an Dritte muss durch die Vermieterin im Vorfeld schriftlich genehmigt werden. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin Namen, Anschrift, E-Mail und Mobilfunknummer aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.

§ 18 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten

(1) Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung oder Beteiligung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schäden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn dieser nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

 

    1. unverzüglich die Unfallstelle zu sichern, die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vorzulegen.
      1. die Vermieterin so bald wie möglich telefonisch zu verständigen unter der Telefonnummer: +49 2191 929394 und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges und die Bergung mit der Vermieterin abzustimmen.
      1. die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer oder die internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (Grüne Karte) zu erwirken sowie von Personen, die als Zeugen oder Mitfahrer in Betracht kommen, Name und Anschrift und wenn möglich die Telefonnummer aufzunehmen.
      1. Die Dashcam Aufzeichnungen zu speichern und sichern aufzubewahren
      1. die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu erstellen und diesen zu unterzeichnen.

       

        1. alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Mietstation abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u. a. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

(2) Für jeden verschwiegenen Schaden am Mietfahrzeug, den der Mieter verursacht hat, ist eine Vertragsstrafe von bis zu 3.000 € fällig. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt der Vermieterin vorbehalten.

§ 19 Haftung der Vermieterin

(1) Die Haftung der Vermieterin ist auf die vertragstypischen und vorhersehbaren wesentlichen Pflichten des Vermieters und auf schriftliche Garantien beschränkt. Diese sind die Überlassung des Fahrzeugs zum vertragsgemäßen Gebrauch und die Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten des Vermieters.

 

    1. Die Haftung der Vermieterin ist wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss, soweit zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

    1. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Vermieterin auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z. B. kein entgangener Gewinn).

    1. Die Vermieterin haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

    1. Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.

(2) Es gelten weiter die Regelungen über den Haftungsverzicht im Zusammenhang mit § 6 „Versicherung“.

(3) Die Vermieterin haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Mieter oder Fahrer oder Dritte ohne Zutun der Vermieterin durch unsachgemäßen oder vertragswidrigen Gebrauch, durch Bedienungsfehler oder durch Überbeanspruchung des Mietobjekts erleiden.

§ 20 Haftung des Mieters

(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust, Unterschlagung und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Vermieterin stellt bei Verträgen bis zu einem Monat grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung. Nach einem Kaskoschaden wird die Selbstbeteiligung des Mieters auf 3.000 € angepasst. Der Mieter ist praktischer Halter und für alle Obliegenheiten zuständig, die nicht durch im Mietvertrag genannte Leistungen abgedeckt sind.

(2) Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die durch verbotene Nutzungen gemäß § 16 oder unerlaubte Fahrten entstanden sind. Dies schließt auch Folgeschäden ein.

(3) Brems-, Betriebs-, Batterieladungs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere:

 

    1. Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung

    1. Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör

    1. Reifen- und Beladungsschäden

    1. Schäden durch Missachtung der Fahrzeughöhe und -breite

    1. Schäden durch falsches Laden oder Entladen der Batterie

§ 21 Kündigung

(1) Die Parteien können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Tag des Mietbeginns ordentlich kündigen.

(2) Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

 

    1. Der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als 14 Tage in Verzug gerät.

    1. Der Mieter unrichtige Angaben über seine Person oder Vermögensverhältnisse gemacht hat.

    1. Der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere gegen die Nutzungsbeschränkungen gemäß § 16.

    1. Der Verdacht auf missbräuchliche Nutzung oder strafbare Handlungen besteht.

    1. Der Mieter seinen Versicherungspflichten gemäß § 6 nicht nachkommt.

    1. Eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters eintritt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

    1. Der Mieter das Fahrzeug ohne schriftliche Einwilligung der Vermietern Dritten überlässt.

(3) Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, an die Vermieterin zurückzugeben.

(4) Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicherzustellen oder zurückzuholen. Der Mieter trägt alle dadurch entstehenden Kosten, einschließlich Rechtsverfolgungskosten, Kosten für einen Abschleppdienst und etwaige Strafgebühren.

(5) Sonderzahlungen und bereits geleistete Mietzahlungen bis zur Rückgabe, werden im Falle einer fristlosen Kündigung nicht erstattet.

§ 22 Gerichtsstand

(1) Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Leverkusen, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 23 Persönliche Daten

(1) Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung können hier eingesehen werden: www.boniversum.de/eu-dsgvo/

(2) Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Vermieterin oder einem durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt im Rahmen unserer Datenschutzrichtlinie. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG.

Stand: 11.11.2024