Allgemeine Vermietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen

TeslaNow GmbH

Wilhelmstraße 32

51379 Leverkusen

mail@teslanow.de

Telefon: 02191929394

 

  • 1 Allgemeines
  • Die Mieterin ist mit der Nutzung voll elektronischer Prozesse wie z. B. elektronischen Signaturen und dem digitalen Dokumentenversand einverstanden. Diese Formregelung bezieht die Übergabe- und Rückgabeprozesse mit ein.
  • Als Kurzzeitmiete werden Verträge unter 3 Monaten und als Langzeitmiete Verträge über 3 Monate bezeichnet.
  • Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zumindest der Textform (z. B. E-Mail).
  • Soweit in AVB-Pauschalen oder Entschädigungen (z. B. Nutzungsentschädigung, Rückführungspauschale, Reinigungskosten) vorgesehen sind, kann die Mieterin nachweisen, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. In diesem Fall ist die Vermieterin berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen.
  • Änderungen der AVB werden dem Mieter von der Vermieterin in Textform angezeigt oder ausgehändigt. Sollten diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, gelten sie als akzeptiert.

 

  • 2 Mietpreis
  • Mit dem Preis abgegolten sind die übliche Nutzung des Fahrzeuges. Nicht enthalten sind ungewöhnlicher Verschleiß, Versicherungen, Reifenkosten und Mautkosten.
  • Preisanpassung vor Lieferung: Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Mietpreis des Mietobjektes anzupassen. Eine solche Anpassung des Mietpreises stellt keine Vertragsverletzung dar und begründet keine Schadensersatzpflicht des Vermieters. Die Mieterin wird über die Preisanpassung schriftlich informiert und hat das Recht, den Mietvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ohne Angabe von Gründen und ohne Entstehung einer Schadensersatzpflicht zu kündigen, sofern die Mieterin mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist.
  • Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Mietpreis während der Mietzeit anzupassen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs aufgrund von Faktoren wie gestiegenen Betriebskosten, erhöhten Versicherungsprämien oder gesetzlichen Änderungen erhöhen. Die Vermieterin wird den Mieter mindestens sechs Wochen vor der geplanten Preisanpassung schriftlich informieren. Die Mieterin hat das Recht, den Mietvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu kündigen. Macht die Mieterin von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt.
  • Zusätzlich kann der Mietpreis jährlich an die Inflation in beide Richtungen angepasst werden, basierend auf dem Verbraucherpreisindex (VPI). Die Anpassung erfolgt ggf. zum 1. Januar eines jeden Jahres. Die Vermieterin informiert die Mieterin jährlich über etwaige Anpassungen innerhalb gesetzlicher Fristen per E-Mail oder schriftlich.

 

  • 3 Servicezahlung bei Langzeitmietverträgen
  • Bei Langzeitmietverträgen wird teilweise eine einmalige Servicezahlung vereinbart. Diese Sonderzahlung wird unabhängig vom Mietzeitraum nicht erstattet. Die Servicegebühr dient der Deckung von Einmalkosten wie Fahrzeugbereitstellung etc. und wird daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht erstattet.

 

  • 4 Zahlung/Fälligkeit
  • Der komplette Mietpreis des Kraftfahrzeuges ist zu Beginn der Mietzeit im Voraus und bei Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Langzeitverträge werden monatlich per SEPA-Lastschrift von einem deutschen Konto eingezogen oder alternativ halbjährlich vorschüssig per Überweisung bezahlt. Überschüssige Mietzahlungen werden zugunsten des Mieters mit der Schlussrechnung verrechnet.
  • Eine Mietverlängerung gilt als Beginn einer neuen Abrechnungsperiode.
  • Der Mieter gerät automatisch in Verzug, wenn die fällige Zahlung nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem vereinbarten Zahlungstermin auf dem Konto der Vermieterin eingegangen ist.
  • Die Vermieterin ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag, insbesondere Mietforderungen und Ansprüche auf Schadensersatz, an Dritte, insbesondere Inkassodienstleister, abzutreten. Die Mieterin erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle eines Zahlungsverzugs die aus dem Mietvertrag resultierenden Forderungen an ein Inkassobüro oder einen anderen berechtigten Dritten abgetreten werden können. Die Mieterin übernimmt die durch die Abtretung oder das Inkassoverfahren entstehenden Kosten, soweit die Mieterin mit der Zahlung in Verzug ist. Diese Kosten umfassen insbesondere Mahn- und Inkassokosten sowie alle tatsächlichen Kosten, die durch die Rechtsverfolgung entstehen.

 

 

 

  • 5 Versicherung
  • Der Mietwagen wird vom Mieter selbst mit folgenden Mindestleistungen versichert:
  1. Kraftfahrzeug-Haftpflicht mit 100 Mio. € Deckungssumme
  2. Vollkasko inkl. Teilkasko
  3. Selbstbeteiligungen max. 1.000 €
  4. keine Werkstattbindung
  5. Ersatzwagen während der Reparatur
  6. Europa-Schutzbrief
  7. abweichender Halter laut Fahrzeugschein (LENO GmbH bzw.: TeslaNow GmbH)
  • Die Mieter und Fahrer haften gemeinschaftlich für den Fall der Kfz-Unterschlagung.

Falls in dem Mietvertrag eine Kfz-Versicherung enthalten ist, wird dies samt einer Selbstbeteiligung im Vertrag vermerkt. In diesen Fällen enthält die Versicherung folgende Leistungen:

  1. Kraftfahrzeug-Haftpflicht mit 100 Mio. € Deckungssumme pauschal
  2. Personen-, Sach- und Vermögensschäden, max. 10 Mio. €
  3. 000 € Selbstbeteiligung je Schadensfall
  • Im Schadensfall können beide Parteien die über die Vermieterin laufende Versicherung kündigen. In diesem Fall reduziert sich die Mietrate um 63 € pro Monat.
  • Falls die Mieterin Versicherungsnehmer ist, verpflichtet diese sich, einen sogenannten Sicherungsschein (einen Bestätigungsnachweis der Versicherungsgesellschaft über den fortlaufenden Versicherungsschutz für den Vermieter) vorzulegen.

 

  • 6 Kaution/Sicherheitsleistung
  • Die Mieterin ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit eine Kaution in Höhe von 3.000 € zu leisten, sofern kein geringerer Betrag vereinbart wurde.
  • Der Mieter ist verpflichtet, den Kautionsbetrag aufzustocken und die Zusatzkaution unverzüglich (spätestens binnen 7 Tagen) zu leisten. Kommt der Mieter dieser Nachschuss-Pflicht nicht fristgerecht nach, gilt dies als erhebliche Vertragspflichtverletzung, die den Vermieter zum außerordentlichen Kündigungsrecht berechtigt.
  • Sofern während der Mietzeit eine der folgenden Situationen eintritt, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Stellung folgender zusätzlichen Kaution zu verlangen:
  1. Rücklastschrift: Eine vom Mieter erteilte SEPA-Lastschrift wird nicht eingelöst führt zu einer zusätzlichen Kaution von 3 Monatsmieten.
  1. Versicherungsnachweis: Wenn der Mieter den vereinbarten Nachweis eines gültigen Versicherungsschutzes (Versicherungsschein und Sicherungsschein) nicht innerhalb von 7 Tagen ab Mietbeginn vorlegt, muss eine zusätzliche Kaution von 3.000 € hinterlegt werden.
  • Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet.
  • Der voraussichtlich benötigte Teil der Kaution wird bis zu vollständiger Klärung und Erfüllung aller Ansprüche der Vermieterin zurückbehalten.

 

 

  • 7 Buchungen
  • Buchungen sind nur bindend, wenn diese mindestens 14 Tage vor Abholung vollständig bezahlt sind.
  • Bestellgebühren sind nach der gesetzlichen Widerrufsfrist für Privatkunden nicht erstattungsfähig.
  • Sofern die Mieterin eine Nichtabholung oder Stornierung des gebuchten Fahrzeugs zu vertreten hat, fällt eine Stornierungsgebühr von 980 € an, es sei denn, der Mieter weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  • 8 Fahrzeugübernahme
  • Die Mieterin und/oder der Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme selbstständig auf das Vorhandensein des Original-Fahrzeugscheins, Tesla-Verbandskastens, Tesla-Datenspeichers, Tesla-Ladegerätes, Typ-2-Ladekabels, passender Bereifung und den aktuellen Kilometerstand zu prüfen. Erkennbare Schäden oder Mängel außen und innen sind vom Mieter vor der Übergabe des Pkw zu prüfen und es ist zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in das Übergabeprotokoll zu sorgen.

 

  • 9 Fahrzeugtausch durch die Vermieterin
  • Die Vermieterin ist jederzeit berechtigte, das vermietete Fahrzeug während der Mietzeit durch ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug gleicher Fahrzeugklasse und Ausstattung zu ersetzen. Die Mieterin hat im Falle eines solchen Fahrzeugtausches mitzuwirken und den Tausch innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung durch die Vermieterin zu ermöglichen.
  • Der Fahrzeugtausch begründet weder ein Sonderkündigungsrecht für die Mieterin noch einen Anspruch auf Mietminderung oder Schadenersatz, sofern das Ersatzfahrzeug objektiv gleichwertig ist und die vereinbarte Ausstattung, nicht erheblich abweicht.
  • Der Fahrzeugtausch wird grundsätzlich am Geschäftssitz der Vermieterin durchgeführt, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Ort vereinbart wurde. Der Tausch erfolgt kostenfrei für die Mieterin, soweit der Grund des Tausches nicht in deren Verantwortungsbereich liegt.
  • Die Vermieterin wird den Fahrzeugtausch mindestens 14 Tage im Voraus ankündigen, außer in dringenden Fällen (z. B. technischer Mangel, gesetzliche Vorgaben, sicherheitsrelevante Wartungsmaßnahmen), in denen der Tausch auch kurzfristiger vorgenommen werden kann. In diesen Fällen hat die Vermieterin die Ankündigung unverzüglich, jedoch spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Tausch schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
  • Verweigert oder verzögert die Mieterin den Fahrzeugtausch unberechtigt, ist die Vermieterin berechtigt, zusätzliche Kosten (z. B. für erneute Zustellversuche, Standzeiten, Ausfallkosten oder Sicherstellungskosten) geltend zu machen.

 

  • 10 Kilometer-Grenze
  • In der Grundmiete sind, die im Mietvertrag oder 1.000 Kilometer pro Monat enthalten. Mehrkilometer werden, wenn nicht anders im Mietvertrag vereinbart, mit 0,49 € pro Kilometer berechnet. Die Obergrenze für die Fahrleistung beträgt 48.000 km pro Jahr.
  • Die Mieterin ist bei einer voraussichtlichen Überschreitung der vereinbarten Jahreskilometer um 20 % zur Anzeige bei der Vermieterin verpflichtet. Die Vermieterin ist berechtigt, Stichproben zu machen und Zwischenabrechnungen zu erstellen.
  • Eine Reduzierung von Kontingenten ist während der Laufzeit nicht möglich, aber nicht genutzte Kilometer können für gleichwertige Folgeverträge für Langzeitmietwagen verlustfrei übernommen werden.

 

  • 10 Werbung
  • Das Auto ist auf der Fahrer- und Beifahrertür unten links mit dem Logo der Vermieterin beklebt. Sollte sich ein Aufkleber im Betrieb gelöst haben, muss die Mieterin dies umgehend melden. Ansonsten darf die Vermieterin 600 € rückwirkend je Fall berechnen. Die Mieterin kann nachweisen, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist die Vermieterin berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.
  • 11 Fahrzeugrückgabe
  • Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum/Uhrzeit und wenn nicht anders vereinbart am Hauptstandort der Vermieterin mit mindestens 10 % Restenergie zurückzugeben. Die Mieterin ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Mietvertrags oder fristloser Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, zurückzugeben.
  • Die Mieterin muss das Fahrzeug vor der Rückgabe innen und außen reinigen. Andernfalls fällt eine Aufbereitungspauschale von 280 € an. Der Mieterin bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch die Vermieterin bleibt unberührt.
  • Eine Rückgabe des Fahrzeuges liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeuges, der Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugschein, Anhängerkupplung, TYP2-Ladekabel, SCHUKO-Ladekabel und aller sonstiger mit dem Fahrzeug zur Miete ausgehändigten Gegenstände oder Sonderausstattungen erlangt hat. Der Fahrer, dem die Mieterin das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  • Sollte nach der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt werden, der über die normale Abnutzung hinausgeht und vom Mieter nicht gemeldet wurde, ist die Vermieterin berechtigt, zur Schadensfeststellung einen vereidigten Kfz-Gutachter hinzuzuziehen. In diesem Fall trägt die Mieterin die Kosten des Gutachtens in voller Höhe, sofern er den Schaden zu vertreten hat oder diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat. Sollte die Mieterin den Schaden nur teilweise oder nicht zu vertreten haben, werden die Gutachterkosten entsprechend anteilig von der Vermieterin getragen.
  • Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 4 Stunden überschritten, ist die Mieterin unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete in Höhe von 140 € pro Tag zu entrichten, es sei denn, die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Der Mieterin bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch die Vermieterin bleibt unberührt.
  • Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Rückgabeort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben, so hat er zusätzlich eine Rückführungspauschale von 3 € pro gefahrenem Kilometer gemäß der schnellsten Google-Maps-Route zum Hauptstandort der Vermieterin zu bezahlen. In dem Fall übernimmt die Mieterin zusätzlich die vollen Kosten eines vereidigten Kfz-Gutachters wegen der notwendigen Beweissicherung am abweichenden Standort. Der Mieterin bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch die Vermieterin bleibt unberührt.
  • Kommt die Mieterin seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicherzustellen oder zurückzuholen. Die Mieterin trägt alle dadurch entstehenden Kosten, einschließlich Sicherstellungsdienstleister, Überführungskosten, Rechtsverfolgungskosten.
  • Für jeden Tag der unberechtigten Vorenthaltung des Fahrzeugs ist die Mieterin verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 42 € zuzüglich der im Mietvertrag festgelegten Tagesmiete zu zahlen. Die Vermieterin hat erhöhten Aufwand und Kosten u.a. für die tageweise Planungsunsicherheit. Der Mieterin bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch die Vermieterin bleibt unberührt.

 

  • 12 Wartung
  • Bei Langzeitverträgen ab 3 Monaten lässt die Mieterin notwendige Wartungs-, Reifen-, TÜV- und Verschleißarbeiten nach Rücksprache mit der Vermieterin bei einer zertifizierten Werkstatt durchführen. Bei Mietverträgen mit der „Maximum Service Paket“ Option (Paket u.a. mit Versicherung und Verschleiß) übernimmt die Vermieterin die damit verbundenen Kosten. Bei verspäteter Durchführung der Wartungsarbeiten übernimmt die Mieterin Kosten, die z. B. durch Garantie- oder Kulanzverlust entstehen.
  • Bei einer Regenfahrt müssen die Bremsen vor einem längeren Abstellen (> 12 Stunden) ohne Rekuperation gebremst und das Kfz nach Möglichkeit trocken abgestellt werden.
  • Auslandsfahrten sind vom Mieter so zu organisieren, dass keine vorhersehbaren Kfz-Arbeiten abseits der nächstgelegenen deutschen Werkstatt vom Heimatort des Mieters notwendig werden.
  • Das Leerfahren des Akkus unter 20 % ist nur erlaubt, wenn ein sofortiges Nachladen sichergestellt ist. Fremde bzw. öffentliche Ladeinfrastruktur zählt nicht zu sicheren Lademöglichkeit.
  • Es kann in der Zeit von 1–3 Uhr nachts ein automatisches Absenken des Ladelimits durch die TeslaNow-Wartungssysteme vorgenommen werden.
  • Das Fahrzeug wird vom Mieter auf eigene Kosten in einem ordentlichen und sauberen Zustand gehalten.
  • Die Mieterin verpflichtet sich, den witterungsangepassten Reifentyp, die Reifenprofilstärke, Luftdruck und Wischwasser regelmäßig zu prüfen.
  • Die Mieterin willigt einem telemetrischen Datenaustausch und Onlinewartung mit dem Auto zu.
  • Die Vermieterin übergibt das Fahrzeug mit einer ausführlichen Einweisung zu technischen und praktischen Tesla Themen.

 

  • 13 Standortdaten
  • Zur Sicherung der Interessen der Vermieterin und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Mietvertragsverlaufs können die Fahrzeuge mit einer Ortungstechnik ausgestattet sein, die eine kontinuierliche Erfassung der GPS-Koordinaten ermöglicht. Die Mieterin willigt hiermit ausdrücklich in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Standortdaten ein. Die Erhebung und Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin und erfolgt unter strikter Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften.
  • Die erhobenen GPS-Daten dürfen insbesondere verwendet werden:
  1. zur Überwachung des Rückgabeortes und der -zeit des Fahrzeugs,
  2. zur Feststellung von Verzögerungen bei der Rückgabe,
  3. zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs,
  4. zur Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen (z. B. verbotene Länder, Ladestand) verwendet werden.
  5. Bei Verdacht auf Missbrauch oder Vertragsverletzung kann die Vermieterin die Standortdaten ohne vorherige Ankündigung nutzen, um das Fahrzeug zu lokalisieren und sicherzustellen.
  6. zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche, insbesondere bei Zahlungsverzug, sonstigen Vertragsverletzungen oder bei begründetem Verdacht auf Unterschlagung oder strafrechtlich relevantes Verhalten.
  • Für die technische Erfassung und Verarbeitung der GPS-Daten wird ein externer Dienstleister eingesetzt, der aktuell beispielsweise die Dienste von Tessie.com erbringt. Eine Änderung des eingesetzten Dienstleisters bleibt vorbehalten, sofern die datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen jederzeit gewährleistet sind. Über etwaige Änderungen des Dienstleisters wird die Mieterin in geeigneter Weise informiert.
  • Die Mieterin hat jederzeit das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Standortdaten zu erhalten. Die Ausübung weiterer datenschutzrechtlicher Ansprüche richtet sich nach den Bestimmungen der DSGVO und den einschlägigen nationalen Datenschutzgesetzen. Ein Widerruf dieser Einwilligung ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen möglich. Dabei berührt der Widerruf nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung.
  • Die Mieterin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhebung und Verarbeitung der Standortdaten integraler Bestandteil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs ist. Die Nichteinhaltung dieser vertraglichen Regelung berechtigt die Vermieterin, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung der Vertragsbedingungen zu ergreifen.
  • 14 Reparaturen
  • Unwesentliche Mängel, die die Fahrtüchtigkeit oder den Gebrauch nicht nennenswert beeinträchtigen, berechtigen nicht zum vorzeitigen Fahrzeugtausch.
  • Mittlere Mängel, die die grundsätzliche Nutzbarkeit nicht unangemessen sowie die Verkehrssicherheit nicht einschränken, kann die Vermieterin maximal innerhalb eines Jahres beheben lassen. Die Mieterin ist verpflichtet, Fehler zu sammeln und jährlich ein Zeitfenster von bis zu zwei Wochen für ggf. notwendige Werkstattaufenthalte zu akzeptieren. Die Mieterin übernimmt die Kosten für Reifenpannen und darf ohne Rücksprache mit der Vermieterin keine abweichenden Ersatzreifen montieren lassen. Bei Profilabweichungen von mehr als 1 mm müssen beide Reifen an einer Achse ersetzt werden.
  • Die Mieterin räumt der Vermieterin Vorlaufzeiten von bis zu zwei Monaten für planbare Werkstattbesuche ein. Bei Tesla-Fahrzeugen vereinbart die Mieterin selbst die Werkstatttermine nach Rücksprache mit der Vermieterin über die Hersteller-App. Während der Reparaturzeit besteht kein Anspruch auf Ersatzfahrzeug; bei einer voraussichtlichen Reparaturdauer von mehr als 5 Werktagen wird die Vermieterin sich nach Möglichkeit bemühen, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug am Hauptstandort zu stellen oder den Mietpreis für diese Zeit angemessen zu reduzieren. Mit dem „Maximum Service“-Paket hat die Mieterin bei einer vollständigen und ungeplanten Fahruntüchtigkeit Anspruch auf einen Ersatzwagen am Hauptstandort. Sollte kein gleichwertiger Ersatzwagen verfügbar sein, ist die Vermieterin alternativ berechtigt, den Ausfall mit einer niedrigeren Fahrzeugklasse oder mit 25 € pro Tag zu kompensieren.
  • Die Mieterin verpflichtet sich, der Vermieterin notwendige Wartungsarbeiten unverzüglich zu melden. Schäden, die aufgrund verspäteter Meldung entstehen, trägt die Mieterin vollumfänglich.

 

  • 15 Nutzung des Fahrzeuges
  • Die Mieterin und/oder Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere
  1. vor Fahrtantritt zu prüfen, ob das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand gemäß Straßenverkehrsordnung befindet,
  2. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung und hierbei insbesondere die Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen der Marke Tesla zu beachten,
  3. das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und/oder verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, die Fahrzeugschlüssel und -Papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren,
  4. eine Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) für den Tesla-Account bzw. die App einzurichten,
  5. das Fahrzeug so abzustellen, dass keine Gefährdung für die Batterie entsteht, insbesondere durch einen schädlichen Akkuladezustand unter 20 %,
  6. das Fahrzeug regelmäßig (< 72 Std.) an ein AC-Ladegerät mit mindestens 1 kW Ladeleistung anzuschließen. In der Praxis ist dazu z. B. eine Wechselstrom-Lademöglichkeit wie eine SCHUKO-Steckdose (1-2 kW) zu Hause oder z.B. bei der Arbeitsstätte zu organisieren,
  7. bei einer Nichtnutzung (> 72 Std.) ist das Kfz an ein Ladegerät angeschlossen zu halten und das Ladelimit auf 60 % einzustellen,
  8. das Fahrzeug schonend und sachgerecht zu behandeln,
  9. Haustiere nur in geeigneten Transportboxen gegen eine Antiallergie-Reinigungspauschale von 350 € zu transportieren,
  10. bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers sowie wahrnehmbaren Geräuschen, die auf eine Fehlfunktion hinweisen, hat sich die Mieterin unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technischen wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen,
  11. Bei einer Regenfahrt müssen die Bremsen vor einem längeren Abstellen ohne Rekuperation warm gebremst und das KFZ trocken abgestellt werden, um der Rostbildung auf den Bremsscheiben entgegenzuwirken. Ein gleichmäßiges Bild oder Rostbildung auf den Bremsen ist regelmäßig durch den Mieter zu überprüfen.

 

  • Verboten ist insbesondere
  1. die Nutzung einer etwaigen Funktion zum autonomen Fahren, soweit dies nicht ausdrücklich auf eigene Gefahr des Mieters hin erfolgt,
  2. die Personenbeförderung auf gewerblicher Basis oder zum Zwecke jedweder Gewinnerzielung, insbesondere im Rahmen von Mitfahrgelegenheiten und jede Art von Weiter- oder Untervermietung,
  3. die Weitervermietung,
  4. als Poolfahrzeug bei jeder Art Gruppen oder von Vereinigungen,
  5. die Verwendung des Fahrzeuges zu motorsportlichen Zwecken, Rallyes, Wettfahrten, Fahrstunden, sowie das Befahren jeglicher Rennstrecken,
  6. die Nutzung für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  7. die Fahrzeugüberlassung an Fahrer, die nicht schriftlich von der Vermieterin bestätigt wurden und den Führerschein nicht mindestens sieben Jahre besitzen,
  8. die sonstige zweckentfremdende Nutzung, umzubauen, zu verändern
  9. die Ausnutzung des Akkus mit einer Restreichweite von 10 % und das häufige Aufladen über 80 %,
  10. das Aufladen an DC-Schnellladestationen im Umkreis von 200 km um den Wohnort, außer in Notfällen
  11. das Fahrzeug bei einer Standzeit von über 24 Stunden außerhalb des Ladestandes von 20–80 % zu belassen,
  12. die Entnahme von Strom zur Nutzung außerhalb des Fahrzeugs,
  13. das Rauchen innerhalb des Fahrzeuges. Bei Zuwiderhandlung wird eine Pauschale von 800 € fällig, es sei denn, die Mieterin weist nach, dass geringere Reinigungskosten entstanden sind,
  14. die Aktivierung des Tesla „Track-Modus“ oder die Deaktivierung von Fahrstabilisierungssystemen ist streng verboten. Die Vermieterin ist berechtigt, Mehrverschleiß nachträglich in Rechnung zu stellen,
  15. Verstöße gegen diese Nutzungsbestimmungen berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen,
  16. Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin,
  17. bei Mietverträgen über drei Monaten sind Fahrten in an Deutschland direkt angrenzende Länder erlaubt und nicht anzeigepflichtig,
  18. eine Fahrt in folgende Länder ohne eine schriftliche Einwilligung der Vermieterin ist streng verboten: Albanien, baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Rumänien, Türkei, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Moldawien, die Russische Föderation, Malta, Ukraine, Weißrussland und Zypern.
  • Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung/Befragung, hat die Mieterin als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, pauschal 35 € zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach oder die Vermieterin weist einen wesentlich höheren Aufwand nach. Ab vier Ordnungswidrigkeitsbescheiden des Mieters pro Jahr können Behörden empfindliche Strafen oder Fahrtenbücher für den Pkw anordnen. In diesem Fall wird eine erhöhte Risikopauschale von 100 € pro Fall erhoben.
  • Die Mieterin hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis befindet, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt.
  • Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur an dem Fahrzeug notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf die Mieterin eine Vertragswerkstatt bis zum Nettokostenbetrag von 100 € auf eigene Kosten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vermieterin beauftragen.
  • Soweit das vermietete Fahrzeug einen Online-Zugriff durch die Vermieterin auf Fahrzeugdaten zulässt, hat die Mieterin diesen ebenso zuzulassen. Die Vermieterin erhält durch den Mieter das ausdrückliche Recht, auf die Fahrzeugdaten auch während der Zeit der Vermietung zuzugreifen, wobei die Vermieterin versichert, alle Vorschriften der DSGVO und andere den Mieter schützende Gesetze zu beachten. Diese gesammelten Daten dienen nur der internen Auswertung, Fahrzeugsicherheit und Wartung.
  • Fair-Use-Policy: Sollte im Mietvertrag die Nutzung der Tesla-Supercharger (SuC) inkludiert sein, gilt diese nur auf Langstrecken. Eine Nutzung der Supercharger (SuC) unter 200 km vom regelmäßigen Aufenthaltsort, oder für alltägliche Fahrten ist untersagt. Bei einem entsprechenden Nutzungsverhalten ist die Vermieterin zur Kündigung und Schadensersatz berechtigt.
  • Bei Verstößen gegen die Nutzungsbestimmungen, verpflichtet sich die Mieterin, eine pauschale Vertragsstrafe von 800 € je Verstoß an die Vermieterin zu zahlen. Die Vermieterin behält sich vor, weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 

  • 16 Führungsberechtigung
  • Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
  • Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet die Mieterin in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Handeln.
  • Die Überlassung an Dritte muss durch die Vermieterin im Vorfeld schriftlich genehmigt werden. Die Mieterin ist verpflichtet dazu bei, der Vermieterin mit Namen, Anschrift, E-Mail und Mobilfunknummer aller gewünschter Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit anzufragen, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.

 

  • 17 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten
    • Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung oder Beteiligung Dritter), Diebstahl, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schäden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn dieser nur gering ist, ist die Mieterin und/oder Fahrer verpflichtet:
  1. unverzüglich die Unfallstelle zu sichern, die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat die Mieterin hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vorzulegen.
  2. die Vermieterin so bald wie möglich telefonisch zu verständigen unter der Telefonnummer: +49 2191 929394 und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges und die Bergung mit der Vermieterin abzustimmen.
  3. die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer oder die internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (Grüne Karte) zu erwirken sowie von Personen, die als Zeugen oder Mitfahrer in Betracht kommen, Name und Anschrift und wenn möglich die Telefonnummer aufzunehmen.
  4. Die Dashcam Aufzeichnungen zu speichern und sicher aufzubewahren
  5. die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu erstellen, diesen zu unterzeichnen und innerhalb von 24 Stunden an die Vermieterin zuzusenden.
  6. alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten. Bei Fahrzeugdiebstahl ist die Mieterin/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Mietstation abzugeben. Die Mieterin verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u. a. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.
  • Unterlässt die Mieterin die gebotene Schadensmeldung vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Vermieterin eine Pauschale bis 3.000 € für den entstehenden Mehraufwand berechnen. Die Mieterin ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt der Vermieterin vorbehalten.

 

  • 18 Haftung der Vermieterin
  • Die Haftung der Vermieterin ist auf die vertragstypischen und vorhersehbaren wesentlichen Pflichten des Vermieters und auf schriftliche Garantien beschränkt. Diese sind die Überlassung des Fahrzeugs zum vertragsgemäßen Gebrauch und die Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten des Vermieters.
  1. Die Haftung der Vermieterin ist wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss, soweit zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Vermieterin auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z. B. kein entgangener Gewinn).
  3. Die Vermieterin haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
  4. Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.
  • Es gelten weiter die Regelungen über den Haftungsverzicht im Zusammenhang mit § 6 „Versicherung“.
  • Die Vermieterin haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die Die Mieterin oder Fahrer oder Dritte ohne Zutun der Vermieterin durch unsachgemäßen oder vertragswidrigen Gebrauch, durch Bedienungsfehler oder durch Überbeanspruchung des Mietobjekts erleiden.
  • 19 Haftung des Mieters
  • Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust, Unterschlagung und Mietvertragsverletzungen haftet die Mieterin grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Vermieterin stellt bei Verträgen bis zu einem Monat grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung. Nach einem Kaskoschaden wird die Selbstbeteiligung des Mieters auf 3.000 € angepasst. Die Mieterin ist praktischer Halter und für alle Obliegenheiten zuständig, die nicht durch im Mietvertrag genannte Leistungen abgedeckt sind.
  • Die Mieterin haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die durch o.g. verbotene Nutzungen oder unerlaubte Fahrten entstanden sind. Dies schließt auch Folgeschäden ein.
  • Brems-, Betriebs-, Batterieladungs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere:
  1. Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung
  2. Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör
  3. Reifen- und Beladungsschäden
  4. Schäden durch Missachtung der Fahrzeughöhe und -breite
  5. Schäden durch falsches Laden oder Entladen der Batterie

 

  • 20 Kündigung
  • Die Parteien können den Vertrag nach der vereinbarten Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von drei Monat zum Tag des Mietbeginns ordentlich kündigen.
  • Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
  1. Die Mieterin mit einer Mietzahlung mehr als 30 Tage in Verzug gerät, er Mieter eine fällige Mietzahlung nicht leistet und/oder eine Lastschrift wegen unzureichender Deckung zurückgebucht wird
  2. Die Mieterin unrichtige Angaben über seine Person, Kontaktdaten oder Meldeadresse gemacht hat.
  3. Die Mieterin eingeschränkte Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse nicht offengelegt hat.
  4. Eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters eintritt und eine angemessene Kautionserhöhung abgelehnt wird.
  5. Verstöße gegen wesentliche Pflichten oder begründeter Verdacht einer solchen Pflichtverletzung oder einer Straftat (z. B. Unterschlagung). Die Mieterin seinen Versicherungspflichten gemäß §Versicherung nicht nachkommt. Der Mieter keinen gültigen Kfz-Versicherungsschein und Sicherungsschein innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorlegt
  6. der Mieter eine gemäß § Kaution verlangte Erhöhung der Kaution nicht fristgerecht erbringt.
  7. Die Mieterin das Fahrzeug ohne schriftliche Einwilligung der Vermietern Dritten überlässt.
  8. Die Mieterin nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist
  • Im Falle einer Kündigung ist die Mieterin verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden oder zum Kündigungsdatum, sauber an die Vermieterin zurückzugeben.
  • Im Falle einer berechtigten Kündigung ist Die Vermieterin ist berechtigt, im Zeitpunkt der Kündigung alle ausgegebenen Fahrzeugschlüssel digital zu deaktivieren bzw. zurückzufordern.
  • Sollte sich das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt noch nicht am vereinbarten Rückgabestandort befinden, ist die Mieterin verpflichtet das Fahrzeug kostenpflichtig auf fremder Achse zurückzuführen.
  • Kommt die Mieterin seiner Rückgabepflicht nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicherzustellen oder zurückzuholen. Die Mieterin trägt alle dadurch entstehenden Kosten, einschließlich Rechtsverfolgungskosten, Kosten für einen Abschleppdienst und etwaige Strafgebühren.
  • Sonderzahlungen und geleistete Mietzahlungen, werden mit Ansprüchen der Vermieterin auf Schadensersatz verrechnet. Eine Erstattung erfolgt nur, soweit solche Ansprüche nicht bestehen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vermieterin kein Schaden oder Kosten entstanden sind.
  • Vorzeitige Vertragsbeendigung und pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Mieter den Mietvertrag vorzeitig ohne vertraglichen oder gesetzlichen Grund oder kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem, vom Mieter zu vertretendem Grund vorzeitig außerordentlich, ist der daraus resultierende Schaden des Vermieters vom Mieter pauschal zu ersetzen. Dem Mieter bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden des Vermieters entstanden ist. Die Schadenspauschale setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Rückvergütung gewährter Langzeit-Rabatte: Der Mieter zahlt sämtliche während der Mietdauer gewährten Sonderrabatte zurück (z. B. monatlich 350 € Rabatt bei ursprünglich vereinbarter Mietdauer > 23 Monate), sodass die Miete rückwirkend für die tatsächliche Mietzeit auf den Standardtarif korrigiert wird.
  2. Entgangener Gewinn und Folgekosten: Zusätzlich werden 70 % der noch offenen Mietraten für die restliche vereinbarte Vertragslaufzeit als pauschaler Schadensersatz fällig. Dieser Betrag trägt dem entgangenen Gewinn des Vermieters sowie typischen Folgekosten (Ausfall, Wiedervermarktung etc.) Rechnung.

 

 

  • 21 Persönliche Daten
    • Die Mieterin verpflichtet sich, Änderungen ihrer persönlichen Daten, insbesondere Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen
    • Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Vermieterin oder einem durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt im Rahmen unserer Datenschutzrichtlinie. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG.

 

  • 22 Gerichtsstand
  • Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Leverkusen, sofern die Mieterin Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

 

 

Stand: 30.07.2025